14 1915
Sache davon überzeugt, daß sie auf den Eingang der Beiträge rechnen kann, so
wird sie auch Vorschußverwendungen unbedenklich vornehmen können.
Für Ausfälle kommt die Versicherungsanstalt nicht auf.
809.
. Markenentwertung.
e Die Krankenkassen haben die Marken alsbald nach dem Einkleben in der
Weise zu entwerten, daß auf jede einzelne Marke handschriftlich oder unter Ver-
wendung eines Stempels der Entwertungstag in Ziffern deutlich vermerkt wird,
z.
29. 6. 13.
Als Tag der Entwertung soll der letzte Tag des Beitragszeitraums angegeben
werden, für den die verwendeten Marken gelten. Hierbei gilt als letzter
Wochentag der Sonntag. Die Marken, die für den Beitragszeitraum vom
1. Juni bis 29. Juni 1913 gelten, würden also mit „29. 6. 13“ zu ent-
werten sein.
Werden aus Anlaß einer Beitragskontrolle oder aus anderen Gründen
Marken nachträglich verwendet, so gilt als Entwertungstag der Tag, an
dem die Marken eingeklebt worden sind. Der Zeitraum, für den die Nach-
verwendung erfolgte, ist auf der Karte zu vermerken.
Zusatzmarken sind mit dem Datum zu entwerten, an dem sie verwendet
worden sind.
Zum Entwerten ist Tinte oder ein ähnlich festhaltender Farbstoff zu verwenden.
810.
Heberegister.
zwe e pebe Das Heberegister dient der Feststellung des Beitragssolls, d. h. der Bei-
träge, die von den einzelnen Arbeitgebern für ihre Kassenmitglieder
für jeden Beitragszeitraum zu zahlen sind und dem Nachweis der Beitrags-
rückstände. Der jedesmalige Beitragsanfall ist deshalb vor Beginn der Ein-
hebung einzutragen.
uielcuhe Das Heberegister muß mindestens enthalten:
1. die Namen der Arbeitgeber und der von einem jeden angemeldeten Ver-
sicherten,