Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 15 
Hebuwtetg und Jahr der Versicherten, 
der An= und Abmeldung, 
Berechnung der Beiträge für jeden Versicherten, 
die Gesamtsumme der von jedem Arbeitgeber zu leistenden Beiträge für 
jeden Beitragszeitraum, 
. die Nummer hinterlegter Quittungskarten, ihren Inhalt nach Zahl und 
Lohnklasse der Beitragswochen beim Eingang und bei der Aushändigung 
und den Tag der Aushändigung. 
Heberegister ist zuach Konten der Arbeitgeber zu führen. Die Konten 
sind in r n ischer Folge anzulegen, wenn nicht die Folge der Konten nach der 
Wohnung der Arleihccr kroi erscheint. Bei jedem Konto ist Raum zum 
achng der im Laufe des Jahres hinzukommenden Versicherten vorzusehen. 
e Beiträge für die Krankenversicherung und die Invaliden= und Hinter- 
Atssenernerscherung sind in besonderen Spalten — zweckmäßig mit verschieden- 
farbiger Tinte — einzutragen und alsbald aufzurechnen (Anlage B),). Wenn 
%0 
* 
gezahlt ist, muß der Zahltag unter der Summe der betreffenden Beitragsspalte 
eingetragen werden. 
In besonderen Abteilungen des Heberegisters sind ebenfalls in alphabetischer 
Ordnung die Konten für die 
Unständigen 
die freiwillig Versicherten, 
die Hausgewerbtreibenden 
zu führen. 
Am Schlusse des Heberegisters oder in einem besonderen Hefte ist für jeden 
Beitragszeitraum die Beitragssumme der einzelnen Arbeitgeber zusammenzustellen 
und die Gesamtsumme zu ermitteln (Anlage C). 
Die nach Jahresschluß verbleibenden Beitragsreste sind in besonderer Spalte 
der Zusammenstellung nachzuweisen. 
Für die Unständigen und freiwillig Versicherten erfolgt die Zusammenstellung 
seitenweis. 
*) Aum.: Die übersichten über die Geschäfts- und Mleiungerrgela fordern die getrennte Angabe der 
Krankenversicherungsbeiträge für Männer und Frauen. Sie sind daher im Heberegister wie im 
Gesamtsollregister entweder in besonderen Spalten oder untereinander raunlich getrennt nachzu- 
weisen. 
Zusammenstellung 
der Vesteagfe, 
summen (Gesamt-- 
sollregister). 
6 
— — 
Nachweis der 
Veitragsreste am 
Jahresschlusse.
	        
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