Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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s Betriebskrankenkassen, welche die Kranken= und Invalidenversicherungsbeiträge 
kwinim Lohnbuche nachweisen und die Marken im unmittelbaren Anschluß an die Lohn- 
zahlung einkleben und entwerten, können auf ein besonderes Heberegister verzichten. 
Die Beitragsanteile 
der Arbeiter, 
der Angestellten der Firma sowie 
der freiwillig Versicherten 
sind jedoch nach Krankenversicherung und Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
getrennt bei jeder Lohnzahlung im Lohnbuche oder in einem besonderen Hefte zu- 
sammenzustellen. 
11. 
Kassebuch. 
A. Pflicht= und freiwillige Versicherung. 
Bichn Das Kassebuch beginnt mit dem 1. Jannar jedes Kalenderiahrs und wird 
Ende Januar des folgenden Jahres für das vorhergehende Jahr abgeschlossen. 
Bestände sind auf neue Rechnung vorzutragen. 
In das Kassebuch sind 
1. der eiserne Bestand (§ 13 der Anweisung), 
2. die eingehobenen Beiträge, 
3. die zum Markenankauf an die Postanstalten abgeführten Gelder unter 
Angabe der Postanstalt, 
4. die von der Post gekauften, 
5. die verwendeten Beitragsmarken (§ 8 der Anweisung) nach Zahl der 
Beitragswochen und Lohnklassen 
dergestalt zu buchen, daß die Aufrechnung der Einnahme= und Ausgabespalten unter 
Berücksichtigung der Vorschußverwendung den jeweiligen Stand au Geld und Marken 
.erkennen läßt (Anlage D). 
Die Einträge von Beitragseinnahmen in das Kassebuch sind zu bewirken, 
bevor die Zahlung leistende Person den Kassenraum (die Wohnung des Kassierers) 
verlassen hat. 
Die Aufrechnung der Seiten muß immer auf dem laufenden sein. 
n Beitragsrückstände, die erst nach dem Abschluß eingehen, sind in das Kasse- 
wstanden, huch des nächsten Jahres aufzunehmen und als Resteneingänge aus dem Vorjahre 
zu kennzeichnen.
	        
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