1915 17
Kleineren, insbesondere ländlichen Kassen und Zahlstellen, kann von der Auf- J
sichtsbehörde mit Zustimmung der Landesversicherungsanstalt die Führung des licren ahen
Kassebuchs erlassen werden, wenn in einer besonderen Spalte des Einnahmebuchs
der Krankenkasse die Einnahme für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
nachgewiesen und im Heberegister die erfolgte Markenverwendung für jeden Hebe-
termin mittels handschriftlicher oder durch Stempelabdruck bewirkter Angabe des
——— unterm Kontenabschluß durch den Rechnungsführer be-
schein
fbrln marken, die vor Entrichtung der Beiträge verwendet worden sindl. g
müssen im baberegiter, dordemeri oder in ein besonderes Vorschußverwendungs.e
register —NN we
Das Lonssuhorrpendungsrager hat folgende Angaben zu enthalten: ar 2
1. Konto des Arbeitgebers, rerrie
2. Name der Versicherten,
3. Angabe der Zeit, für welche die Verwendung erfolgt,
4. Wochenzahl und Lohnklasse der verwendeten Marken (Anlage E). *
Das Vorschußverwendungsregister ist zu berichtigen, sobald die Beiträge für
den Zeitraum, für den ein Vorschuß geleistet wurde, eingegangen und die Marken
verwendet sind.
Wird für einen Versicherten das Beitragsberichtigungsverfahren kuzarziher r
(Ziffer 24 in Verbindung mit Ziffer 18 ff. der Ministerial-Bekanntmachung üb s-
die Ausstellung und den Umtausch von Quittungskarten vom 15. Juli lens
Ges.-S. S. 93), so sind im Kassebuch für die Invalidenversicherung zu buchen:
a) als Geldeingang:
1. der vom Arbeitgeber einzuhebende Unterschied zwischen den in zu
niedriger Lohnklasse verwendeten Beitragsmarken und den Marken
der vorgeschriebenen Lohnklasse,
2. der von der Landesversicherungsanstalt zu erstattende Wert der ver-
nichteten Marken;
b) als Geldausgabe:
der Wertbetrag der nachzuverwendenden Beitragsmarken der höheren
wuchung
Lohnklasse,
0) als Markenausgabe:
die nachzuverwendenden Beitragsmarken der höheren Lohnklasse.