Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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Kleineren, insbesondere ländlichen Kassen und Zahlstellen, kann von der Auf- J 
sichtsbehörde mit Zustimmung der Landesversicherungsanstalt die Führung des licren ahen 
Kassebuchs erlassen werden, wenn in einer besonderen Spalte des Einnahmebuchs 
der Krankenkasse die Einnahme für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
nachgewiesen und im Heberegister die erfolgte Markenverwendung für jeden Hebe- 
termin mittels handschriftlicher oder durch Stempelabdruck bewirkter Angabe des 
——— unterm Kontenabschluß durch den Rechnungsführer be- 
schein 
fbrln marken, die vor Entrichtung der Beiträge verwendet worden sindl. g 
müssen im baberegiter, dordemeri oder in ein besonderes Vorschußverwendungs.e 
register —NN we 
Das Lonssuhorrpendungsrager hat folgende Angaben zu enthalten: ar 2 
1. Konto des Arbeitgebers, rerrie 
2. Name der Versicherten, 
3. Angabe der Zeit, für welche die Verwendung erfolgt, 
4. Wochenzahl und Lohnklasse der verwendeten Marken (Anlage E). * 
Das Vorschußverwendungsregister ist zu berichtigen, sobald die Beiträge für 
den Zeitraum, für den ein Vorschuß geleistet wurde, eingegangen und die Marken 
verwendet sind. 
Wird für einen Versicherten das Beitragsberichtigungsverfahren kuzarziher r 
(Ziffer 24 in Verbindung mit Ziffer 18 ff. der Ministerial-Bekanntmachung üb s- 
die Ausstellung und den Umtausch von Quittungskarten vom 15. Juli lens 
Ges.-S. S. 93), so sind im Kassebuch für die Invalidenversicherung zu buchen: 
a) als Geldeingang: 
1. der vom Arbeitgeber einzuhebende Unterschied zwischen den in zu 
niedriger Lohnklasse verwendeten Beitragsmarken und den Marken 
der vorgeschriebenen Lohnklasse, 
2. der von der Landesversicherungsanstalt zu erstattende Wert der ver- 
nichteten Marken; 
b) als Geldausgabe: 
der Wertbetrag der nachzuverwendenden Beitragsmarken der höheren 
wuchung 
Lohnklasse, 
0) als Markenausgabe: 
die nachzuverwendenden Beitragsmarken der höheren Lohnklasse.
	        
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