1915 19
daß größere Bestände an Geld oder Marken in das neue Jahr möglichst nicht zu
übertragen sind.
Die Abgabe von Beitragsmarken an Floanrn welche die Markenverwendung m cblite
selbst vornehmen, ist dem Kassierer nicht gestat e
Der Kassierer hat gewissenhaft darauf zu Wrt 1, daß jeder ihm zum Marken= u.uashaioe
ankauf übergebene Betrag im Kassebuch in Cenahnn erscheint und daß dieser Ein= ae
nahme die Buchungen unter Geldausgabe, Markeneinnahme und Markenverwendung
entsprechen.
13.
Eiserner Markenbestand.
Auf Antrag überweist die Landesversicherungsanstalt der Krankenkasse vorschuß- e hlnd
weise einen Markenvorrat, der dem voraussichtlichen Bedarf auf 2 Wochen entspricht.,
Diese Marken sind in der Markeneinnahme oder auf der ersten Seite "
Kassebuchs vorzutragen.
Dieser Markenbestand ist nach Bedarf unter Verwendung der erhobenen Bei-
träge fortlaufend zu ergänzen.
Die Kasse muß stets in Beitragsmarken oder barem Gelde so viel vorrätig
haben, als dem ihr übergebenen Markenvorrate abzüglich der Vorschußmarken
8 11 der Anweisung) und den jbngehobenen Veiträgen (6 11), für welche Bei-
tragsmarken noch nicht verwendet sind, entsprie
Die Geld= und Markenbestände gear erchrn sind wie die der en
kum wrerchrun. von allen fremden Beständen gesondert aufzubewahren Meltnbesande.
Mittel der Invalidenversicherung dürfen im Interesse der #rnlena nicht
verwendet !
Der Vorstand der Krankenkasse ist verpflichtet, die Besorgung der Geschäfte tunten
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zu überwachen und regelmäßige atgu der
Revisionen auch der etwa bestehenden Zahlstellen vorzunehmen. Neen.
Die Krankenkassen sind der Landesversicherungsanstalt für ordnungsmäßige -
Besorgung der Geschäfte der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung verant= ##ungmäfige
wortlich. Sie haften insbesondere der Landesversicherungsanstalt für die richtige "
Verwendung der eingezogenen Beiträge. anssetenen
Erwachsen der Versicherungsanstalt infolge Pflichtversäumnis eines Kassen-
beamten außergewöhnliche Revisionskosten, so sind diese auf Verlangen der ersteren
von der Krankenkasse zu erstatten.
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