Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 19 
daß größere Bestände an Geld oder Marken in das neue Jahr möglichst nicht zu 
übertragen sind. 
Die Abgabe von Beitragsmarken an Floanrn welche die Markenverwendung m cblite 
selbst vornehmen, ist dem Kassierer nicht gestat e 
Der Kassierer hat gewissenhaft darauf zu Wrt 1, daß jeder ihm zum Marken= u.uashaioe 
ankauf übergebene Betrag im Kassebuch in Cenahnn erscheint und daß dieser Ein= ae 
nahme die Buchungen unter Geldausgabe, Markeneinnahme und Markenverwendung 
entsprechen. 
13. 
Eiserner Markenbestand. 
Auf Antrag überweist die Landesversicherungsanstalt der Krankenkasse vorschuß- e hlnd 
weise einen Markenvorrat, der dem voraussichtlichen Bedarf auf 2 Wochen entspricht., 
Diese Marken sind in der Markeneinnahme oder auf der ersten Seite " 
Kassebuchs vorzutragen. 
Dieser Markenbestand ist nach Bedarf unter Verwendung der erhobenen Bei- 
träge fortlaufend zu ergänzen. 
Die Kasse muß stets in Beitragsmarken oder barem Gelde so viel vorrätig 
haben, als dem ihr übergebenen Markenvorrate abzüglich der Vorschußmarken 
8 11 der Anweisung) und den jbngehobenen Veiträgen (6 11), für welche Bei- 
tragsmarken noch nicht verwendet sind, entsprie 
Die Geld= und Markenbestände gear erchrn sind wie die der en 
kum wrerchrun. von allen fremden Beständen gesondert aufzubewahren Meltnbesande. 
Mittel der Invalidenversicherung dürfen im Interesse der #rnlena nicht 
verwendet ! 
Der Vorstand der Krankenkasse ist verpflichtet, die Besorgung der Geschäfte tunten 
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zu überwachen und regelmäßige atgu der 
Revisionen auch der etwa bestehenden Zahlstellen vorzunehmen. Neen. 
Die Krankenkassen sind der Landesversicherungsanstalt für ordnungsmäßige - 
Besorgung der Geschäfte der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung verant= ##ungmäfige 
wortlich. Sie haften insbesondere der Landesversicherungsanstalt für die richtige " 
Verwendung der eingezogenen Beiträge. anssetenen 
Erwachsen der Versicherungsanstalt infolge Pflichtversäumnis eines Kassen- 
beamten außergewöhnliche Revisionskosten, so sind diese auf Verlangen der ersteren 
von der Krankenkasse zu erstatten. 
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