4D 1915
X IX. Gesetz
vom 27. März 1915,
betreffend den Staatshaushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1915.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
81.
Die Finanzperiode 1912 bis 1914 wird um ein Jahr, bis zum 31. März
1916, verlängert.
8 2.
Der durch das Gesetz vom 23. März 1913 (Ges.-S. S. 159) festgestellte
Staatshaushalts-Etat für die Finanzperiode 1912 bis 1914 behält Geltung für
das Rechnungsjahr 1915.
§ 3.
Die Regierung wird ermächtigt, zur Erfüllung des Etats für 1915, sowie
zur Deckung der übrigen vom Landtage bewilligten Ausgaben im Bedarfsfalle Dar-
lehen für die Hauptlandeskasse aufzunehmen, auch wenn dieselben innerhalb der
Finanzperiode nicht wieder zurückgezahlt werden können.
Unser Ministerium wird mit der Auazuoenn dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Jusiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 27. März 1915.
(L. S.) Günther.
Frhr. v. d. Recke.
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