Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 40 
„13. Rechnungsprüfung einschließlich der Verhandlung, Berichtigung und 
Richtigsprechung der Rechnung einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer 
Kirche, einer Stiftung usw. bei einem Einnahmebetrage 
bis zu 4000 / vom Hundert, jedoch nicht unter 2 M, 
von weiteren 6000/“ ¼ vom Hundert, 
10000 „ „ „ 
20 000 „ — „ 
30000 „., » 
40000 „ % „ » 
»,,60000,,7.» » 
darũber hinaus ½/10 „ » 
Der Bestand voriger Nechnungen und heimgezahlte Kapitalien, sofern sie 
wieder ausgeliehen werden, kommen dabei nicht in Anschlag. 
In besonderen Fällen kann das Ministerinm die Gebühren unter Ziffer 13 
ermäßigen oder im Einvernehmen mit den Gemeinden usw. für die Rechnungs- 
prüfungen eine Gebühren-Bauschsumme für eine bestimmte Zeit festsetzen.“ 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 27. März 1915. 
(L. S.) Günther. 
Frhr. v. d. Recke. 
  
XIII. Gesetz 
vom 27. März 1915 
wegen Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1914, betreffend die 
Verwaltung und Beaussichtigung der Gemeinde-, Genossenschafts-, 
Kirchen-, Pfarr= und Schulwaldungen. 
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu 
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt:
	        
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