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„13. Rechnungsprüfung einschließlich der Verhandlung, Berichtigung und
Richtigsprechung der Rechnung einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes, einer
Kirche, einer Stiftung usw. bei einem Einnahmebetrage
bis zu 4000 / vom Hundert, jedoch nicht unter 2 M,
von weiteren 6000/“ ¼ vom Hundert,
10000 „ „ „
20 000 „ — „
30000 „., »
40000 „ % „ »
»,,60000,,7.» »
darũber hinaus ½/10 „ »
Der Bestand voriger Nechnungen und heimgezahlte Kapitalien, sofern sie
wieder ausgeliehen werden, kommen dabei nicht in Anschlag.
In besonderen Fällen kann das Ministerinm die Gebühren unter Ziffer 13
ermäßigen oder im Einvernehmen mit den Gemeinden usw. für die Rechnungs-
prüfungen eine Gebühren-Bauschsumme für eine bestimmte Zeit festsetzen.“
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 27. März 1915.
(L. S.) Günther.
Frhr. v. d. Recke.
XIII. Gesetz
vom 27. März 1915
wegen Abänderung des Gesetzes vom 15. März 1914, betreffend die
Verwaltung und Beaussichtigung der Gemeinde-, Genossenschafts-,
Kirchen-, Pfarr= und Schulwaldungen.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des Landtags,
was folgt: