Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

16 1915 
Einziger Artikel. 
Der § 21 des Gesetzes vom 15. März 1914 (Ges.-S. S. 53) wird dahin 
abgeändert, daß an Stelle der Worte „am 1. April 1915“ die Worte gesetzt 
werden „zu dem durch landesherrliche Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt“. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 27. März 1915. 
(L. S.) Günther. 
Frhr. v. d. Recke. 
– 
&NXIV. Ministerial-Verordnung 
vom 27. März 1915, 
betreffend die Einhebung der Grund= und Gebäudesteuer während des 
Rechnungsjahres 1915. 
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für 
die während des Rechnungsjahres 1915 zu erhebende Grund= und Gebändesteuer, 
wird verordnet, daß diese Steuer für jedes der drei ersten Viertel des Rechnungs- 
jahres 1915 mit zwei vom Hundert des Reinertrags der steuerpflichtigen Liegen= 
schaften und mit einem vom Hundert des Nubungswertes der steuerpflichtigen Ge- 
bäude erhoben wird, für das vierte Vierlel des Rechnungsjahres 1915 aber außer 
Hebung bleiben soll. 
Die Fürstlichen Steuerämter werden angewiesen, hiernach zu verfahren. 
Rudolstadt, den 27. März 1915. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.