Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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können die Krankenkassen die Bezahlung nicht deshalb ablehnen, weil sie nach 
5 375 N.V.O. mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder verwalter sind, 
niedrigere Preise vereinbart haben. 
IV. 
Diese Ministerial-Berordnung tritt an Stelle der Ministerial-Verordnung vom 
21. Jannar 1914 zur Ausführung des § 376 R.V.O. (Ges.-S. S. 3). Die aus 
der Anlage A ersichtlichen Preisfestsetzungen haben für die Zeit vom 1. Jannar 
1915 an Wirkung. 
Rudolstadt, den 17. Mai 1915. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
Werner.