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können die Krankenkassen die Bezahlung nicht deshalb ablehnen, weil sie nach
5 375 N.V.O. mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder verwalter sind,
niedrigere Preise vereinbart haben.
IV.
Diese Ministerial-Berordnung tritt an Stelle der Ministerial-Verordnung vom
21. Jannar 1914 zur Ausführung des § 376 R.V.O. (Ges.-S. S. 3). Die aus
der Anlage A ersichtlichen Preisfestsetzungen haben für die Zeit vom 1. Jannar
1915 an Wirkung.
Rudolstadt, den 17. Mai 1915.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Abteilung des Innern.
Werner.