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84.
Vorsitz des Ausschusses.
Den Vorsih führt als Prüfnugskommissar immer der Generalschulinspektor,
bzw. Landesschulinspektor desjenigen Fürstentums, dem die Mehrzahl der Prüflinge
angehört. In den Fällen, in denen die Anzahl der Prüflinge aus beiden Fürsten-
tümern gleich ist, geht der Vorsitz auf die Seite über, welche ihn bei der zuletzt
abgehaltenen Prüfung nicht führte. Bei der ersten Prüfung entscheidet in diesem
Falle das Los.
Die Vorsitzenden verkrelen sich im Behinderungsfalle gegenseitig.
8 5.
Geschäftsleitung.
Die Geschäftsleitung liegt jedesmal in den Händen derjeuigen Regierung, die
den Vorsitzenden stellt.
Jede Regierung führt eigene Prüfungoakten.
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Ort der Prüfung.
Die Rellorprüsung sindet in der Regel am Siß des Prüfungskommissars
stalt, jedoch ist, besonders für den Fall, daß die Zahl der Prüflinge aus jedem
Fürstentum gleich ist, die Wahl eines dritten Ortes zulässig.
87.
Zulassung.
Voraussetzung der Zulassung zur Rektorprüfung ist die bestandene Mittelschul-
lehrerprüfung; jedoch können die Fürstlichen Ministerien in Fällen, in denen die
Prüfung nur zur Erlangung von Leitungsbesugnissen an Vollsschulen abgelegt
werden soll, Lehrer ihres Landes auch ohne vorhergehende Mittelschullehrerprüfung
unter der Voraussehung zulassen, daß sie sich in Ausübung ihrer Berusspflicht all-
seitig bewährt haben.
In diesem Falle kann die Dauer der mündlichen Prüfung auf 3 Stunden
erhöht und eine 2. Lehrprobe gefordert werden.
Die Zulassung der Prüfung erfolgt durch die oberste Schulbehörde des
Staates, dem der Bewerber durch Anstellung oder 3 Jahre durch den Besi der
Staaksangehörigkeit zugehört.
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