Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

64 1915 
Die Meldung ist bei ihr auf dem vorgeschriebenen Dienstwege mit Angabe 
des Fachgebiets, dem der Prüfling sich besonders gewidmet hat, unter Beifügung 
folgender Schriftstücke einzureichen: 
1. eines Lebenslaufs mit genauen Angaben über die Vorbereitung zur 
Prüfung, 
der Zeugnisse über bestandene 1. und 2. Prüfung, bzw. Mittelschullehrer- 
prüfung in beglaubigter Abschrift, 
eines Zeugnisses des bisherigen Schulinspektors über allgemeine Befähi- 
ung für leitende Stellen, über Lehrgeschick und Unterrichkserfolge. 
Weitere Zeugnisse, insbesondere über Führung, Lebenshaltung, Gesundheit usw. 
des Prüflings sind auf Erfordern beizubringen. 
Erfolgt die Zulassung, so teilen sich die Regierungen gegenseitig die Zahl der 
zugelassenen Prüflinge mit, um festzustellen, auf welcher Seile der Vorsitz zu 
führen ist. 
Die geschäftsführende Regierung beauftragt alsbald ihren Prüfungskommissar 
mit Erledigung des Prüfungsgeschäfts. 
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—. 
68. 
Form der Prüfung. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und mündliche, der sich die zu fordernden 
Lehrproben auschließen. 
6#0. 
Die schriftliche Prüfung. 
Zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung schlagen die Kommissionsmitglieder in 
der zunächst durch das Lebensalter, später durch die Zeit des Eintrikts bestimmten 
Reihenfolge 3 Aufgaben aus dem Gebiete der Unterrichts= und Erziehungslehre 
oder aus der Schulpraxis vor, aus denen der Prüfungskommissar eine auswählt 
und den Prüflingen zustellt. 
Die Arbeit, die 24 Bogenseiten nicht überschreiten soll, ist binnen 6 Wochen, 
vom Tage der Zustellung der Aufgabe ab gerechnet, in deutscher Reinschrift, deut- 
lich geschrieben und gehestet einzureichen. 
Der Bewerber hat die benutzten Hilfsmittel genan anzugeben und zu ver- 
sichern, daß er die Arbeit selbständig gefertigt und andere als die von ihm an- 
gegebenen Hilfsmittel nicht benutzt hat.
	        
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