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Wörtliche Entlehnungen sind als solche zu keunzeichnen.
Die Arbeiten werden nach Bestimmung des Prüfungskommissars den Mit-
yliedern des Ausschusses mil der Maßgabe zur Beurteilung überwiesen, daß sie
dasjenige Milglied zuerst erhält, welches die Ausgabe gestellt hat. Das Urteil ist
kurz zu begründen. Die Arbeiten bleiben bei den Aklen des Ausschusses.
8 10.
Die mündliche Prüfung.
Die mündliche Prüfung, deren Dauer für einen Prüfling in der Regel nicht
über 2 Stunden hinaus ausgedehnt werden soll (§ 7 Abs. 2), verbreitet sich über
das ganze Gebiet der allgemeinen Unterrichts= und Erziehungslehre in ihrem
Zusammenhange mitl der Psychologie, über spezielle Methodik, wobei auch
übersichlliche Kenntnis der Geschichte des Unterrichts in den einzelnen Fächern zu
sordern ist, über Schulpraxis, über Ingendpflege, über Schulgesetze und
Verordnungen, über Schulgesundheitspflege, über schulische Akten= und
Listenführung, über Lehr= und Lernmittel, über wichtige wissenschaftliche
Hilfsmittel für den Lehrer, über Volks= und Jugendschriften und über
Schulsparkassen.
8 11.
Die praltische Prüfung.
Die praktische Prüfung besteht in einer (6 7 Abs. 2) Lehrprobe über eine
Aufgabe aus einem vom Prüfungskommissar zu wählenden Fache des Volksschul-
unterrichts.
Über die Behandlung der Aufgabe, die mindestens 1 Tag vorher gestellt
werden muß, ist vor Beginn der Lehrprobe ein schriftlicher Entwurf dem Ausschuß
vorzulegen.
* 12.
Zurückweisung von der mündlichen Prüfung.
Durch einstimmigen Beschluß kann der Prüfungsausschuß mit Rücksicht auf
den Ausfall der häuslichen Arbeit die Fortsetzung der Prüfung ablehnen.
8 13.
Gang und Ergebnis der Prüfung
Den Gang der Prüfung ordnet der Vorsitzende nach Rücksprache mit dem
Ausschuß.