Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 6 
Wörtliche Entlehnungen sind als solche zu keunzeichnen. 
Die Arbeiten werden nach Bestimmung des Prüfungskommissars den Mit- 
yliedern des Ausschusses mil der Maßgabe zur Beurteilung überwiesen, daß sie 
dasjenige Milglied zuerst erhält, welches die Ausgabe gestellt hat. Das Urteil ist 
kurz zu begründen. Die Arbeiten bleiben bei den Aklen des Ausschusses. 
8 10. 
Die mündliche Prüfung. 
Die mündliche Prüfung, deren Dauer für einen Prüfling in der Regel nicht 
über 2 Stunden hinaus ausgedehnt werden soll (§ 7 Abs. 2), verbreitet sich über 
das ganze Gebiet der allgemeinen Unterrichts= und Erziehungslehre in ihrem 
Zusammenhange mitl der Psychologie, über spezielle Methodik, wobei auch 
übersichlliche Kenntnis der Geschichte des Unterrichts in den einzelnen Fächern zu 
sordern ist, über Schulpraxis, über Ingendpflege, über Schulgesetze und 
Verordnungen, über Schulgesundheitspflege, über schulische Akten= und 
Listenführung, über Lehr= und Lernmittel, über wichtige wissenschaftliche 
Hilfsmittel für den Lehrer, über Volks= und Jugendschriften und über 
Schulsparkassen. 
8 11. 
Die praltische Prüfung. 
Die praktische Prüfung besteht in einer (6 7 Abs. 2) Lehrprobe über eine 
Aufgabe aus einem vom Prüfungskommissar zu wählenden Fache des Volksschul- 
unterrichts. 
Über die Behandlung der Aufgabe, die mindestens 1 Tag vorher gestellt 
werden muß, ist vor Beginn der Lehrprobe ein schriftlicher Entwurf dem Ausschuß 
vorzulegen. 
* 12. 
Zurückweisung von der mündlichen Prüfung. 
Durch einstimmigen Beschluß kann der Prüfungsausschuß mit Rücksicht auf 
den Ausfall der häuslichen Arbeit die Fortsetzung der Prüfung ablehnen. 
8 13. 
Gang und Ergebnis der Prüfung 
Den Gang der Prüfung ordnet der Vorsitzende nach Rücksprache mit dem 
Ausschuß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.