Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 67 
817. 
Gebühren und Kosten. 
Die Kosten der Prüfung, zu denen der Prüfling je nach der Zahl der Teil- 
nehmer, mindestens aber 50/ alsbald nach der Zulassung beizutragen hat, trägt 
jede Regierung für die von ihr angemeldeten Prüflinge. 
Eine Rückzahlung an den Bewerber ist nur zulässig, wenn er durch Zeugnisse, 
über deren Gültigkeit seine Oberschulbehörde zu entscheiden hat, nachweist, daß er 
durch Krankheit oder sonstige außerordeutliche Hindernisse genötigt war, der Prüfung 
fern zu bleiben. 
Die den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu gewährenden Vergütungen 
werden durch besondere Vereinbarung zwischen den beiden Ministerien festgestellt. 
8 18. 
Inlraftsetzung der Prüfungsordnung. 
Vorstehende Prüfungsordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung 
in Krast.
	        
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