Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

70 1915 
82. 
Die Arbeitsnachweise, mit Ausnahme der Arbeitsuachweise für kaufmännische, 
technische und Bureauangestellte, haben jeden Dienstag und jeden Freitag die Zahl 
der Arbeitsgesuche und offenen Stellen, die bis zum Zeitpunkt der Meldung nicht 
erledigt werden konnten und voraussichtlich bis zum Erscheinen des Arbeitsmarkt- 
anzeigers nicht erledigt werden können, mit genauer Angabe der Berufsart (Spezial- 
berufe) unmittelbar an den Verband Thüringischer Arbeitsnachweise in Jena, der 
bie erforderlichen Vordrucke kostenlos zur Verfügung stellt, zu melden. Die Melde- 
karten sind in zweifacher Aussertigung und so rechtzeitig abzusenden, daß sie beim 
Verband Thüringischer Arbeitsnachweise jeden Mittwoch und Sonnabend mit der 
ersten Post eintreffen. 
83. 
Jeder Arbeitsnachweis hat einen Geschäftsleiter zu bestellen, der für die Er- 
süllung der Vorschriften in § 1 und 2 verantwortlich ist. 
8 4. 
Der Verband Thüringischer Arbeitsnachweise in Jena hat die nach § 2 bei 
ihm eingehenden Meldungen jeden Mittwoch und jeden Sonnabend an das Kaiser- 
liche Statistische Amt, Abteilung für Arbeiterstatistik, in Berlin, so zeitig weiterzu- 
geben, daß sie dort jeden Donnerstag und Montag mit der ersten Post eintreffen. 
Die erforderlichen Vordrucke wird das Kaiserliche Statistische Amt kostenlos zur 
Verfügung siellen. 
Nicht weiterzugeben sind die Meldungen (Abs. 1) über die Arbeitsgesuche und 
offenen Stellen, 
a) die vom Verband Thüringischer Arbeitsnachweise selbst erledigt werden 
konnten oder voraussichtlich bis zum Erscheinen des Arbeitsmarktanzeigers 
erledigt werden können, 
b) die von Arbeitsnachweisen eingegangen sind, welche voraussichtlich weniger 
als 200 Stellen im Jahr besetzen werden. 
§9 5. 
Erstmalig sind die in § 2 vorgeschriebenen Meldungen am Freitag, den 
30. Juli 1915, die in § 4 Abs. 1 vorgeschriebene Meldung am Sonnabend, den 
31. Juli 1915, zu erstatten.
	        
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