Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 71 
86. 
Nach § 16 des Stellenvermittlergesetzes werden Leiter und Angestellte eines 
nicht gewerbsmäßigen Arbeitsnachweises mit Geldstrafe bis zu einhunderkfünfzig 
Mark oder mit Haft bestraft, wenn sie den Bestimmungen in § 1, 2 dieser Ver- 
ordnung zuwiderhandeln. 
Rudolstadt, den 2. Juni 1915. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Junern. 
Werner. 
NXIX. Polizei-Verordnung 
vom 2. Juni 1915 
über Anderung der Polizei-Verordnung, betreffend den Verkehr mit 
Sprengstoffen. 
Auf Grund des 8 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1892 (Ges.-S. S. 238) 
wird hierdurch verordnet, was folgt: 
Die im § 6 Abs. 8 der Polizei-Verordnung vom 5. September 1905 (Ges.-S. 
S. 47) enthaltene Vorschrift, betreffend zuverlässige Hananrsfe oder Handleisten an 
den zur Verpackung von nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen dienenden Kisten, wird 
bis auf weiteres aufgehoben. 
Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Rudolstadt, den 2. Juni 1915. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Innern. 
Werner.
	        
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