72 1915
XX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 7. Juni 1915,
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Die nachstehende Anderung der Postorduung vom 20. März 1900 (Ges.-S.
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Rudolstadt, den 7. Juni 1915.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
In Vertreiung.
Weruer.
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(R.G. Bl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (N.G.Bl. S. 321) sowie auf Grund der
beiden Bekanntmachungen des Bundesrats vom 17. Mai 1915 (N.G.Bl. S. 284),
betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts angeordneten
dreißigtägigen Verlängerung und betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18a „Postprotest“ der Post-
ordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1I. Unter ist zu setzen
A. statt des mit den Worlen „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu
erlangen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. Sep-
tember 1914 (R.G.Bl. S. 419) —:
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder
bleibt der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird
der Postauftrag bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten.
Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem Post-
auftrag nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließ-
lich 27. Mai 1915 eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Prolestfrist des Art. 41
Abs. 2 der Wechselordnung;