Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

72 1915 
XX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 7. Juni 1915, 
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Die nachstehende Anderung der Postorduung vom 20. März 1900 (Ges.-S. 
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 7. Juni 1915. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertreiung. 
Weruer. 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(R.G. Bl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (N.G.Bl. S. 321) sowie auf Grund der 
beiden Bekanntmachungen des Bundesrats vom 17. Mai 1915 (N.G.Bl. S. 284), 
betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts angeordneten 
dreißigtägigen Verlängerung und betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18a „Postprotest“ der Post- 
ordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1I. Unter ist zu setzen 
A. statt des mit den Worlen „Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu 
erlangen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. Sep- 
tember 1914 (R.G.Bl. S. 419) —: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder 
bleibt der Versuch, den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird 
der Postauftrag bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. 
Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem Post- 
auftrag nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit bis einschließ- 
lich 27. Mai 1915 eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Prolestfrist des Art. 41 
Abs. 2 der Wechselordnung;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.