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b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 2 8. Mni
1915 bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt,
am 30. Juni 1915;
I0) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juui 1915 oder
später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Mleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser
erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person
Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben.
stalt des mit den Worten „Postprotestansträge mit Wechseln, die in
Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und
des folgenden Absahes — Bekanntmachung vom 16. März 1915
(NR.G. Bl. S. 153) —:
I. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen
sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit
solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig
zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen
Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Re-
gierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und
Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zah-=
lung vorgezeigt:
n) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 29. Juli 1915 eingetreten ist,
am 31. Juli 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder
später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Postprotestanfträge mit Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen
Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosen-
berg, Grandenz Stadt und Land, Löban, Culm, Briesen, Strasburg,
Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadt-
kreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des
Bezogenen einen Ort angeben, der in einem dieser westpreußischen
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