Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 v7½# 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 2 8. Mni 
1915 bis einschließlich 28. Juni 1915 eintritt, 
am 30. Juni 1915; 
I0) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juui 1915 oder 
später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Mleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dieser 
erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person 
Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
stalt des mit den Worten „Postprotestansträge mit Wechseln, die in 
Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden und 
des folgenden Absahes — Bekanntmachung vom 16. März 1915 
(NR.G. Bl. S. 153) —: 
I. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen oder in 
Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen 
sowie in den Kreisen Gerdauen und Memel zahlbar sind, oder mit 
solchen in anderen Teilen Ostpreußens oder im Stadtkreise Danzig 
zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen 
Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ostpreußens (Re- 
gierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen und 
Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zah-= 
lung vorgezeigt: 
n) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 29. Juli 1915 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder 
später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Postprotestanfträge mit Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen 
Marienburg, Elbing Stadt und Land, Stuhm, Marienwerder, Rosen- 
berg, Grandenz Stadt und Land, Löban, Culm, Briesen, Strasburg, 
Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadt- 
kreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des 
Bezogenen einen Ort angeben, der in einem dieser westpreußischen 
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