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) III. Ministerial-Bekanntmachung
vom 2. Februar 1915
über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung und Verrechnung der
Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Auf Grund von §. 1453 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli
1911 (Reichs-Geseblatt S. 509) erlassen wir im Einverständnis mit den Re-
gierungen der übrigen bei der Thüringischen Landesversicherungsanstalt beteiligten
Staaten die nachstehende Aunweisung für die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs-
und Kuappschaftskrankenkassen über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung
und Verrechnung der Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung.
Die Anweisung tritt vom 1. April 1915 ab an die Stelle der durch Mini-
sterial-Bekanntmachung vom 23. Februar 1901 (Ges.-S. S. 15) veröffentlichten
Anweisung für die Vorstände der Orts-, Betriebs (Fabrik)-, Bau-, Innungs= und
Knappschaftskrankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Gemeindekrankenversiche-
rungen und landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art, betr. die Erhebung der
Beiträge zur Invalidenversicherung nach dem Reichsgeset vom 13. Juli 1899.
Rudolstadt, den 2. Februar 1915.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium,
Ubteklung des Innern.
Werner.
Anweisung
für die Orts-, Land-, Betriebs-, Junungs= und Kunappschaftskrankenkassen
über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung und Verrechnung der
Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung nach der
Reichsversicherungsordnung.
81.
Versicherungspflicht.
Die Juvaliden- und Hinterbliebenenversicherung erstreckt sich auf die der
Krankenversicherungspflicht unterfallenden Personen, sofern sie das 16. Lebensjahr