Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

76 1915 
DXXII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 8. Angust 1915, 
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Die nachstehende Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S. 
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 8. August 1915. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Tnderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesebes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(N.G. Bl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesehes, betreffend die Erleichterung. 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (R.G.Bl. S. 321) sowie auf Grund des 
Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 (R.G.Bl. 
S. 450), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, 
Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Im §18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der 
letzte Satz des Abs. vI. die Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf- 
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk 
„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne 
daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. kn wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne 
Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort 
zum Protest"“. 
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v folgende Fassung: 
V. A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des 
Postauftrags und gegen Aushöndigung des Wechsels. Für die Vorzeigung 
sind die Vorschriften des § 39, 1 bis v maßgebend. Wird die Wechsel-
	        
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