76 1915
DXXII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 8. Angust 1915,
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Die nachstehende Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S.
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Rudolstadt, den 8. August 1915.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Tnderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesebes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(N.G. Bl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesehes, betreffend die Erleichterung.
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (R.G.Bl. S. 321) sowie auf Grund des
Artikels 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 22. Juli 1915 (R.G.Bl.
S. 450), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen,
Ostpreußen usw., wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im §18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der
letzte Satz des Abs. vI. die Fassung:
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Auf-
nahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk
„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars, ohne
daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf.
Im Abs. kn wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest ohne
Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ wieder ersetzt durch den Vermerk „Sofort
zum Protest"“.
2. Im § 18a „Postprotest“ erhält der Abs. v folgende Fassung:
V. A. Die Einziehung der Wechselsumme erfolgt gegen Vorzeigung des
Postauftrags und gegen Aushöndigung des Wechsels. Für die Vorzeigung
sind die Vorschriften des § 39, 1 bis v maßgebend. Wird die Wechsel-