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83.
Die Regierung ist ermächtigt, zur Erfüllung der dem Staate im Rechnungs-
jahre 1916 erwachsenden Verpflichtungen im Bedarfsfalle Darlehen aufzunehmen,
auch wenn deren Tilgung im Rechnungojahre 196 nicht gesichert erscheint.
* 4.
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 19. November 1915.
Günther.
(L. S.)
Frhr. v. d. Recke.
——
XXV. Gesetz
vom 19. November 1915,
betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die während des
Rechnungsjahres 1916 zu erhebende Grund= und Gebäudesteuer.
Wir Günther, von Gottes Guaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
§ 1.
Der durch das Geseh vom 19. Jannar 1872 (Ges.-S. S. 74) festgestellte und
seitdem für jede Finanzperiode gesehlich belassene Prozentsaß für die zu erhebende
Grund= und Gebändesteuer, nämlich acht vom Hundert des Reinertrags der stener-
pflichtigen Liegenschaften und vier vom Hundert des Nutungswerts der siener-
pflichtigen Gebäude, bleibt auch für das Rechnungsjahr 1916 bestehen.
Es sollen jedoch 25%0 der Gebäudesteuer für das Rechnungsjahr 1916 außer
Hebung bleiben.