1915 86
A XXVIII. Gesetz
vom 19. November 1915
über die kommunale Doppelbesteuerung.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung des Landtags,
was folgt:
Einziger Artikel.
Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen bei Heranziehung zu direkten Ge-
meindesteuern im Fürstentum und in einem anderen deutschen Bundesstaate ist das
Ministerium ermächtigt, mit rückwirkender Kraft bis 1. April 1915, Vereinbarungen
zu treffen und Anordnungen zu erlassen, durch welche die Steuerpflicht unter
Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch abweichend von den im Fürsten-
tum geltenden Vorschriften geregelt wird.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 19. November 1915.
Günther.
(L. S)
——J. Frhr. v. d. Recke.
XXIX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 19. November 1915
zum Gesetz vom 8. August 1915, betreffend eine Abänderung des Ge-
setes über die Volksschulen vom * *
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß der Landtag dem auf Grund des
§5 25 des Grundgesetzes vom 21. März 1854 erlassenen Gesetze vom 8. August,