1915
überschritten haben und nicht nur freien Unterhalt empfangen, won Sachbezüge,
die das Maß des persönlichen Bedürfnisses übersteigen, nicht gehör
Ausgenommen von der Invaliden- und Hainterhlbenenv Mhirmgspfich. sind
die Hausgewerbtreibenden, soweit nicht durch Bundesratsbeschluß die Versicherungs-
pflicht auf sie ausgedehnt ist. In Frage kommen bis jetzt nur:
a) die Hausgewerbtreibenden der Tabakfabrikation (Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891, Reichs-Gesetzblatt S. 395,
Pomplitz, R.V.O., Band II/III S. 43),
b) Hausgewerbtreibende der Textilindustrie (Bekanntmachungen des Reichs-
kanzlers vom 1. März 1894 und 9. November 1895, Reichs-Gesetzblatt
S. 324 und 452, Pomplitz, N.V.O., Band II/III S. 46 und 51).
Lehrlinge sind auch dann versicherungspflichtig, wenn der gewährte Barbetrag
als Kostgeld oder ähnlich bezeichnet und an den Lehrling selbst oder seine Ange-
hörigen gezahlt wird. Doch wird bei Beträgen, die sich auf weniger als ein Drittel
des für Versicherte vom 16. bis 21. B D Ortslohns belaufen, Ver-
sicherungspflicht nicht in Anspruch zu nehme
Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und *- unterliegen der Versicherungs-
pflicht ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens, die übrigen Personen nur,
wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2000 J nicht übersteigt.
Die Angestelltenversicherung hat den Kreis der nach der Reichsversicherungs-
ordnung versicherten Personen nicht eingeschränkt.
Ausländer sind ebenso versicherungspflichtig wie Inländer. Versicherungsfrei
sind nur
Polen russischer oder österreichischer Staatsangehörigkeit (rote Ausweiskarten),
denen zur Beschäftigung in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben oder
ihren Nebenbetrieben der Aufenthalt im Inlande nur für eine bestimmte
Zeit des Jahres gestattet ist.
In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die auf ihn entfallende Beitragshälfte
bar an die Versicherungsanstalt. Werden jedoch die vorbezeichneten Polen schon
vor der behördlich gestatteten Aufenthaltsdauer in der Land= oder Forstwirtschaft
beschäftigt, so sind auch sie für die ganze Dauer der Beschäftigung zu ver-
sichern. Erstreckt sich die Beschäftigung über das Ende der gestatteten Aufenthalts-
dauer hinaus, so tritt ebenfalls Versicherungspflicht ein mit dem Zeitpunkt, zu dem
ein die Aufenthaltsbeschränkung ausschließender Dienstvertrag geschlossen wird.
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Wiicht von Haus-
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Versicherungs-
puslicht von Lehr-
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