Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 
überschritten haben und nicht nur freien Unterhalt empfangen, won Sachbezüge, 
die das Maß des persönlichen Bedürfnisses übersteigen, nicht gehör 
Ausgenommen von der Invaliden- und Hainterhlbenenv Mhirmgspfich. sind 
die Hausgewerbtreibenden, soweit nicht durch Bundesratsbeschluß die Versicherungs- 
pflicht auf sie ausgedehnt ist. In Frage kommen bis jetzt nur: 
a) die Hausgewerbtreibenden der Tabakfabrikation (Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891, Reichs-Gesetzblatt S. 395, 
Pomplitz, R.V.O., Band II/III S. 43), 
b) Hausgewerbtreibende der Textilindustrie (Bekanntmachungen des Reichs- 
kanzlers vom 1. März 1894 und 9. November 1895, Reichs-Gesetzblatt 
S. 324 und 452, Pomplitz, N.V.O., Band II/III S. 46 und 51). 
Lehrlinge sind auch dann versicherungspflichtig, wenn der gewährte Barbetrag 
als Kostgeld oder ähnlich bezeichnet und an den Lehrling selbst oder seine Ange- 
hörigen gezahlt wird. Doch wird bei Beträgen, die sich auf weniger als ein Drittel 
des für Versicherte vom 16. bis 21. B D Ortslohns belaufen, Ver- 
sicherungspflicht nicht in Anspruch zu nehme 
Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und *- unterliegen der Versicherungs- 
pflicht ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens, die übrigen Personen nur, 
wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2000 J nicht übersteigt. 
Die Angestelltenversicherung hat den Kreis der nach der Reichsversicherungs- 
ordnung versicherten Personen nicht eingeschränkt. 
Ausländer sind ebenso versicherungspflichtig wie Inländer. Versicherungsfrei 
sind nur 
Polen russischer oder österreichischer Staatsangehörigkeit (rote Ausweiskarten), 
denen zur Beschäftigung in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben oder 
ihren Nebenbetrieben der Aufenthalt im Inlande nur für eine bestimmte 
Zeit des Jahres gestattet ist. 
In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die auf ihn entfallende Beitragshälfte 
bar an die Versicherungsanstalt. Werden jedoch die vorbezeichneten Polen schon 
vor der behördlich gestatteten Aufenthaltsdauer in der Land= oder Forstwirtschaft 
beschäftigt, so sind auch sie für die ganze Dauer der Beschäftigung zu ver- 
sichern. Erstreckt sich die Beschäftigung über das Ende der gestatteten Aufenthalts- 
dauer hinaus, so tritt ebenfalls Versicherungspflicht ein mit dem Zeitpunkt, zu dem 
ein die Aufenthaltsbeschränkung ausschließender Dienstvertrag geschlossen wird. 
Versicherungs 
Wiicht von Haus- 
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Versicherungs- 
puslicht von Lehr- 
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Einfluß des Ar- 
beitsverdienstrs 
auf die Versiche- 
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Verhöltnis zur 
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versicherung. 
Versicherungs- 
Eest achpm uon,
	        
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