1915 57
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
12. Stück vom Jahre 1915.
Inhalt: fnntermie ht S. 87. — Verordnung zur Ausführung des Kapitalrenten-
steuergesetzes.
TAXXXI. Kapitalrentenstenergesetz
vom 22. November 1915.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums unter Zustimmung des Landtags,
was folgt:
I.
Neben und zugleich mit der Einkommenstener wird eine Kapitalrentensteuer
nach Maßgabe dieses Gesebes von denjeuigen einkommenstenerpflichtigen Personen
und ungeteilten Erbmassen erhoben, die nach den Vorschriften des Einkommensteuer-
hesetes vom 28. Juni 1913 (Ges.-S. S. 243) mit Einkommen aus Kapital-
vermögen einschließlich des Einkommens aus Nießbrauchsrechten oder aus Nut-
nießung an Kapitalvermögen zu veranlagen sind.
9 2.
Der Besteuerung unterliegt das nach den §§ 12 und 14 des Einkommen-
steuergesetzes zu berechnende Einkommen aus Kapitalvermögen, mit dem der Steuner-
pflichtige zur Einkommenstener veranlagt ist, sowie dasjenige Einkommen aus
Kapitalvermögen, das irrkümlicherweise bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
als aus einer anderen Quelle herrührend angesehen worden ist, nach Abzug der
auf dessen Einziehung und Sicherung erweislich verwendeten Ausgaben.
Fürtl. Schwarzb.-Rudolst. Gesehlommlung I.XXVI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. Nodember ois.