Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

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Ein Abzug etwaiger Schuldenzinsen sindet nicht statt, dagegen können die auf 
den Kapitalbezügen ruhenden privatrechtlichen Lasten in Abzug gebracht werden. 
§ 3. 
Zinsen oder Renten, die als Teil eines Diensteinkommens bezogen oder in 
Beziehung auf frühere Dienstleistung, Arbeit oder Berufstätigkeit gewährt werden, 
unterliegen der Kapitalrentensteuer nicht. 
Einkommensbeträge eines Stenerpflichtigen aus Kapitalvermögen von nicht 
mehr als zusammen 100 “ jährlich bleiben von der Kapitalrentensteuer frei. 
Von der Kapitalrentensteuer befreit sind diejenigen natürlichen Personen, die 
mit einem stenerpflichtigen Gesamtjahreseinkommen von nicht mehr als 700 zur 
Einkommensteuer veranlagt sind. 
Inristische Personen, die Bankgeschäfte betreiben, sind hinsichtlich dieser von 
der Kapitalrentensteuer befreit. Von den Erträgen der allgemeinen und besonderen 
Reservefonds, der Dispositions-, Ernenerungs= und sonstigen Kapitalfonds ist jedoch 
die Kapitalrentensteuer zu entrichten. Der jährliche Ertrag derartiger Fonds ist, 
wenn er nicht anderweit feststeht, zu vier vom Hundert anzunehmen. 
84. 
Die Kapitalrentensteuer wird gleichzeitig und in demselben Verfahren mit der 
Einkommensteuer veranlagt und erhoben. 
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, insbesondere auch diejenigen über 
die Veranlagung, einschließlich der Rechtsmittel und der Kosten, über Veränderungen 
innerhalb des Steuerjahres, über die Steuererhebung, sowie die Strafbestimmungen 
finden dabei entsprechende Anwendung. 
Die nach 8 2 Ziff. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes vom 28. Juni 1913 
steuerpflichtigen juristischen Personen haben alljährlich zugleich mit der von ihnen 
für die Veranlagung zur Einkommensteuer abzugebenden Stenererklärung ein Ver- 
zeichnis ihres gesamten Kapitalvermögens einzureichen. Auf die Einreichung dieses 
Verzeichnisses sinden die Vorschriften der §5 26 und 30 des Einkommenstener- 
gesetzes vom 28. Juni 1913 entsprechende Anwendung. 
Wird im Einkommensteuerberufungs= oder Revisionsverfahren das Einkommen 
eines Stenerpflichtigen aus Kapitalvermögen oder im Falle des § 3 Abs. 3 dieses
	        
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