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Ein Abzug etwaiger Schuldenzinsen sindet nicht statt, dagegen können die auf
den Kapitalbezügen ruhenden privatrechtlichen Lasten in Abzug gebracht werden.
§ 3.
Zinsen oder Renten, die als Teil eines Diensteinkommens bezogen oder in
Beziehung auf frühere Dienstleistung, Arbeit oder Berufstätigkeit gewährt werden,
unterliegen der Kapitalrentensteuer nicht.
Einkommensbeträge eines Stenerpflichtigen aus Kapitalvermögen von nicht
mehr als zusammen 100 “ jährlich bleiben von der Kapitalrentensteuer frei.
Von der Kapitalrentensteuer befreit sind diejenigen natürlichen Personen, die
mit einem stenerpflichtigen Gesamtjahreseinkommen von nicht mehr als 700 zur
Einkommensteuer veranlagt sind.
Inristische Personen, die Bankgeschäfte betreiben, sind hinsichtlich dieser von
der Kapitalrentensteuer befreit. Von den Erträgen der allgemeinen und besonderen
Reservefonds, der Dispositions-, Ernenerungs= und sonstigen Kapitalfonds ist jedoch
die Kapitalrentensteuer zu entrichten. Der jährliche Ertrag derartiger Fonds ist,
wenn er nicht anderweit feststeht, zu vier vom Hundert anzunehmen.
84.
Die Kapitalrentensteuer wird gleichzeitig und in demselben Verfahren mit der
Einkommensteuer veranlagt und erhoben.
Die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, insbesondere auch diejenigen über
die Veranlagung, einschließlich der Rechtsmittel und der Kosten, über Veränderungen
innerhalb des Steuerjahres, über die Steuererhebung, sowie die Strafbestimmungen
finden dabei entsprechende Anwendung.
Die nach 8 2 Ziff. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes vom 28. Juni 1913
steuerpflichtigen juristischen Personen haben alljährlich zugleich mit der von ihnen
für die Veranlagung zur Einkommensteuer abzugebenden Stenererklärung ein Ver-
zeichnis ihres gesamten Kapitalvermögens einzureichen. Auf die Einreichung dieses
Verzeichnisses sinden die Vorschriften der §5 26 und 30 des Einkommenstener-
gesetzes vom 28. Juni 1913 entsprechende Anwendung.
Wird im Einkommensteuerberufungs= oder Revisionsverfahren das Einkommen
eines Stenerpflichtigen aus Kapitalvermögen oder im Falle des § 3 Abs. 3 dieses