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Gegenwärtiges Gesetz tritt mit der erfolgten Verössentlichung derart in Kraft,
daß es zum ersten Male bei der Veranlagung für das Sieuerjahr 1916 zur An-
wendung kommt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 22. November 1915.
Günther.
(L. S.)
Frhr. v. d. Recke.
——.
DAXXXII. Verordnung
vom 25. November 1915
zur Ausführung des Kapitalrentensteuergesetzes vom 22. November 1915.
Zur Ausführung des Kapitalrentensteuergesetzes vom 22. November 1915 ver-
ordnen wir auf Grund des § 7 desselben, was folgk:
Art. 1.
Der Besteuerung auf Grund des Kapitalrentensteuergesetes vom 22. November
1915 unterliegt das gesamte nach den §§ 12 und 14 des Einkommenstenergesetzes
vom 28. Juni 1913 (Ges.-S. S. 243) und nach den Art. 16 bis 19 der Ver-
ordnung vom 28. September 1913, betressend die Ansführung des Einkommen-
steuergesetzes (Ges.= S. S. 453), zu berechnende sleuerpflichtige Kapital- und Renten-
einkommen der nach § 2 des Einkommenstenergesetzes sleuerpflichtigen natürlichen
und juristischen Personen, soweit sie nicht nach den §§ 5 und 6 von der Ein-
kommensteuer befreit sind, einschließlich des nach § 8 Ziff. 1 dem eigenen Ein-
kommen hinzuzurechneuden Kapital= und Renteneinkommens der Haushallungs-
angehörigen.