Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

1915 * 
Art. 2. 
Zu dem Einkommen aus Nießbrauchsrechten au Kapitalvermögen (§ 1030ff. 
des Bürgerlichen GeseLbuchs) gehört auch das Einkommen aus einem in dem bis- 
herigen ehelichen Güterrechte begründeten Nießbrauche des überlebenden Ehegatten 
an dem Kapitalvermögen des verstorbenen Chegatten (Art. 134 des Ausführungs-= 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 11. Juli 1899, Ges.-S. S. 51). 
Nutznießung an Kapitalvermögen findet an dem Kapitalvermögen der Chefrau 
auf Grund der 8 1363 ff., an dem Kapitalvermögen der Kinder auf Grund der 
85 1649 ff., 1685 und 1757 und an dem zum Gesamtgute bei fortgesetzter Güter- 
hemeinschaft gehörigen Kapitalvermögen auf Grund des 8 1487 des Bürgerlichen 
Gesetbuchs statt. 
Art. 
Bei der Veranlagung zur Ginibpiofnhinor ist sorgfältig zu prüfen, ob nicht 
in dem Einkommen aus dem in den §§ 15 bis 17 des Einkommenstenergesetzes 
angegebenen Einkommensqnellen, namentlich in dem bilanzmäßigen Einkommen der 
Gewerbetreibenden, kapitalrentensteuerpflichtiges Einkommen enthalten ist. 
Art. 4. 
Lasten, die nicht privatrechtlicher Natur sind, sondern von den Kapital- 
bezügen auf Grund geseblicher Bestimmungen zu entrichten sind, wie z. B. die 
mit der Nußnießung des Vermögens minderjähriger Kinder verbundene Pflicht zur 
Bestreitung ihres Lebensunterhalts sind nicht abzugsfähig. 
Art. 5. 
Die auf der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (N.G.Bl. S. 509) 
und auf dem Versicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember 1911 (R.G.Bl. 
S. 989) beruhenden Rentenbezüge, sowie die Ruhegehälter und Wartegelder der 
Beamten, die Witwen= und Waisengelder usw., die auf einem öffentlichen oder 
privaten Dienst= oder Arbeitsverhältnisse beruhen und daher als Entgelt für frühere 
Dienstleistung, Arbeit oder Berufslätigkeit einer Person an diese selbst oder deren. 
Hinterbliebenen gewährt werden, unterliegen der Kapitalrentensteuer nicht. Dagegen 
sind Renten aus Versicherungsanstalten, Versorgungs-, Pensions-, Witwen= und 
ähnlichen Kassen, soweit sie gegen Einlagen der Empsänger bezogen werden, die 
nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet worden sind, kapitalrentensteuer- 
pflichtig.
	        
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