Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915. (76)

5t 1915 
Art. 15. 
Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Ergebnis der Veranlagung zur 
Einkommensteuer bezieht sich zugleich auf die Veranlagung zur Kapitalrentenstener. 
Rechtsmittel, die sich lediglich gegen das Ergebnis der Veranlagung zur 
Kapitalrentenstener richten, sind innerhalb der im § 46 Abs. 2 und § 51 Abfs. 1 
des Einkommenstenergesetzes bestimmten Fristen einzulegen; derartige Berusungen 
sind tunlichst zusammen mit den gegen das Ergebnis der Veranlagung zur Ein- 
kommensteuer eingelegten Berufungen zu erledigen. 
Art. 16. 
Die Untersuchung und Bestrafung wegen Kapitalrentenstener-Hinterziehung 
erfolgt, wenn damit zugleich eine Einkommensteuer-Hinterziehung verbunden ist, in 
dem gleichen gemäß 8 63 des Einkommensteuergesebes und Art. 65 der Verord- 
nung vom 28. September 1913, betr. die Ausführung des Einkommensteuergesetzes 
(Ges.= S. S. 455), einzuleitenden Verfahren. 
Ebenso wird in einem solchen Falle die hinterzogene Kapitalrentensteuer zu- 
gleich mit der hinterzogenen Einkommenstener festgesetzt und eingezogen. 
Rudolstadt, den 25. November 1915. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung der Finangen. 
Wißmann.