1916
1. Im § 18a „Postprotes.“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestanfträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Re-
hierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens
oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort
des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ost-
preußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen
und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung
vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 28. Jannar 1916 eingetreten ist,
am 31. Jannar 1916;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder
später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind,
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zohlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist,
am 1. Mai 1916;
1b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 20. April 1916 oder
später eintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach den obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß
ein davon betroffener Wechsel mit dem Postproteslanftrage schon am zweiten
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vor-
gezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne
die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags aus-
zudrücken. Auch kann die Post damit belrant werden, für solche Wechsel
neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und
im Nichtzahlungsfalle- deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch