Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 
1. Im § 18a „Postprotes.“ erhält der Abs. v unter B und C folgende Fassung: 
B. Postprotestanfträge mit Wechseln, die in Ostpreußen in den Re- 
hierungsbezirken Allenstein und Gumbinnen sowie in den Kreisen Gerdauen 
und Memel zahlbar sind, oder mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens 
oder im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort 
des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeichneten Teile Ost- 
preußens (Regierungsbezirke Allenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdauen 
und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 28. Jannar 1916 eingetreten ist, 
am 31. Jannar 1916; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Januar 1916 oder 
später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zohlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 28. April 1916 eingetreten ist, 
am 1. Mai 1916; 
1b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 20. April 1916 oder 
später eintritt, 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
nach den obigen Vorschriften besteht, kann der Auftraggeber verlangen, daß 
ein davon betroffener Wechsel mit dem Postproteslanftrage schon am zweiten 
Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur Zahlung vor- 
gezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos 
bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne 
die verlängerte Protestfrist" auf der Rückseite des Postprotestauftrags aus- 
zudrücken. Auch kann die Post damit belrant werden, für solche Wechsel 
neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der 
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und 
im Nichtzahlungsfalle- deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch
	        
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