Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 
gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestanftrage hinter „Betrag 
bes beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. 
vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich dporo ab“. Der Zeit- 
punkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn 
die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber 
die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Be- 
zahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehäudigt, bei Nichtzahlung 
auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest 
mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeikstag des Wechsels oder, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schluß- 
lag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest- 
frist am 31. Jannar oder 1. Mai 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere 
vorhergehende Tage zu verteilen. 
2. Die Kuderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 9. Jannar 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
IV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 27. Jannar 1916 
über die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister und in 
den polizeilichen Listen. 
Seine Durchlaucht der Fürst haben in Guaden geuehmigt, daß im Straf- 
register und in den polizeilichen Listen alle Vermerke über die bis zum 27. Januar 
190 (einschlieslich) von Schwarzburg-Rudolstädtischen Gerichten erkaunten, sowie
	        
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