Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 11 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom Jahre 1916. 
Inhalt= Gesetz über die Ergänzung bes Einkommenstenergesetzes vom 28. Juni 1%½. S. S u. 
— Ministerial- Fechu über eine #nderung der Unterweisung für die 
Standesbeamten. S. 15. 
VI. Gesetz 
vom 26. Februar 1916 
über die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes vom 28. Juni 1913 
(Ges.-S. S. 213). 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Anrnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
I. Abschnitt. 
Art. 1. 
Das Einkommen einer nach den §§ 2 und 3 des Einkommenstenergesetzes vom 
28. Juni 1913 (Ges.-S. S. 248) einkommenstenerpflichtigen natürlichen oder juri- 
stischen Person ist zur Einkommenstener in voller Höhe auch dann zu veranlagen, 
wenn die Einkommensquelle, aus der das Einkommen oder ein einzelner Ein- 
kommensbestandteil geslossen ist, bei Beginn des Steuerjahres, für das die Ver- 
anlagung erfolgt, und wenn die Veranlagung von einem späteren Zeitpunkt an 
staltsindet, in diesem Zeitpunkte nicht mehr besteht. 
Ausgegeben in Mudolstadt aom 4. März 1%½ 
Föstl. Schwoar)zb., Rudollt. Gesensommlung I.XNVu
	        
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