12 1916
Art. 2.
Von dem Einkommen aus der wegfallenden Einkommensquelle ist der Ertrag
abzuziehen, den der Steuerpflichtige in den drei unmittelbar vorangegangenen
Steuerjahren versteuert hat, oder wenn dieser fünf vom Hundert des eigenen An-
lage= und Betriebskapitals nicht erreicht, ein Betrag, der einer Verzinsung des
eigenen Anlage= und Betriebskopitals zu fünf vom Hundert auf ein Jahr entspricht.
Art. 3.
Von einem derartigen nach § 1 zur Einkommenstener zu veranlagenden Ein-
kommensbestandteil ist die Einkommensteuer nicht zu erheben, soweit er den Betrag
von fünftansend Mark in einem Jahre nicht übersteigt.
Art. 4.
Der nach §# 1 festzusetzende Steuerbetrag wird mit der Zustellung der Steuer-
benachrichtigung an den Steuerpflichtigen fällig.
Würde die Einziehung des Steuerbetrags zur Zeit der Fülligkeit mit einer
Härte für den Steuerpflichtigen verbunden sein, so kann der Steuerbetrag bis auf
ein Jahr gestundet, auch die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden.
Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig ge-
macht werden.
Die Stundungsbewilligung wird zurückgenommen, wenn die Voraussetzungen
hierfür weggefallen sind, oder wenn eine nachträglich verlangte Sicherheit nicht ge-
leistet wird.
Art. 5.
Der nach diesem Gesetze zu erhebende Steuerbetrag kann mit dem gleichen
Prozentsatze wie die Einkommensteuer zur Gemeindesteuer herangezogen werden.
Art. 6.
Soweit die Besteuerung eines Einkommens oder eines Einkommenbestandteils
auch nach der Vorschrift des Art. 1 im Fürstentume nicht oder nicht im vollen
Umfang eintritt, ist von dem ausfallenden Teil eine einmalige Abgabe von *
vom Hundert zu entrichten, die vom Eink
veranlagen ist. Die Vorschriften der Art. 2 bis 5 gelten auch für diese 8