14 1916
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50 18 —216 —
51 19 26—
52 20 — 240 —
53 20 — 210—
54 21— 252—
55 22 — 2¼
56 22 — 2064
57 221 — 204 —
zs 22 — 264
und so fort, steigend für die nächsten Klassen von je 1000 4 bis
50000 um je 174 monatlich oder je 12 / jährlich, für die sol-
genden Klassen von je 2000 &¾ bis 80 000 um je 3.60 / monat-
lich oder je 42 / jährlich und für die weiteren Klassen von je 20004
von 80000 ab um je 5 K monotlich oder je 60 ## jährlich.
Art. 8.
Steuerpflichtige, deren Steuersah auf Grund des § 20 des Einkommensteuer-
gesetzes ermäßigt wird, entrichten den Steuerzuschlag derjenigen Einkommensteuer-
stufe, die dem ermäßigten Steuersatz entspricht.
Art. 9.
Bei der Bemessung des gemäß § 30 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes
festzustellenden Zuschlags und der nach dem Maßstabe der Einkommensteuer zu ent-
richtenden Gemeindelasten, sowie bei Berechnung der zu entrichtenden Steuerbeträge
für Wahlzwecke bleiben die Steuerzuschläge außer Betracht.
III. Abschnitt.
Art. 10.
Soweit nicht vorstehend abweichende Vorschriften getroffen worden sind, finden
auf die Veranlagung und Erhebung der nach diesem Gesetze zu erhebenden Steuer-