Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 1s 
beträge, Abgaben und Zuschläge die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, ins- 
besondere auch diejenigen über die Rechtsmittel und Kosten, sowie die Straf- 
bestimmungen entsprechende Anwendung. 
Art. 11. 
Das Ministerium erläßt die zur Ausführung erforderlichen Vorschriften und 
entscheidet über etwaige Zweisel, die bei der Ausführung des Gesetzes hervortreten. 
Art. 12. 
Dieses Gesetz tritt mit der erfolgten Veröffentlichung derart in Kraft, daß es 
zum ersten Male bei der Veranlagung für das Steuerjahr 1916 zur Anwendung 
kommt. 
Es gilt nur für die laufende Finanzperiode. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Jusiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 26. Februar 1916. 
Günther. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke. 
K VII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 4. Februar 1916 
über eine Abänderung der Unterweisung für die Standesbeamten 
vom 9. August 1912 (Ges.-S. S. 125). 
Da mit dem Inkrafttreten des Unterstützungswohnsipgesetzes in Bayern am 
1. Jannar 1916 (Kaiserliche Verordnung vom 4. April 1915, R.G.Bl. S. 221) 
und der gleichzeitigen Aufhebung der bisherigen bayerischen Heimatgesetzgebung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.