Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 38 
87. 
Der Führer ist dafür verantwortlich, daß das Fahrzeug sich in verkehrs- 
sicherem Zustand befindet. Er hat sich vor der Fahrt von dem Zustand des 
Fahrzeugs zu überzeugen. 
8 8. 
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines 
Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeug nicht absteigen, solange es in 
Bewegung ist und darf sich nicht von ihm entfernen, solange die Maschine oder 
der Motor läuft. 
Das Öffnen etwa vorhandener Auspuffklappen ist verboten. 
89. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Ver- 
kehrsstörungen vermieden werden und daß der Führer in der Lage bleibt, unter 
allen Umständen seinen Verpflichtungen Genüge zu leisten. Die Fahrgeschwindigkeit 
darf 6 kin in der Stunde nicht üÜberschreiten. 
810. 
Merkt der Führer, daß ein Pferd oder ein anderes Tier vor dem Fahrzeug 
scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrzeug Menschen oder 
Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren, sowie erforderlichen- 
falls anzuhalten und die Maschine oder den Motor außer Tätigkeit zu setzen. 
Die auf dem Fahrzeug mitfahrende zweite Person muß nötigenfalls entgegen- 
kommenden Reitern oder Pferdefuhrwerken Beistand leisten. 
* 11. 
Das Fahrzeug muß für den übrigen Verkehr so viel Raum lassen, als möglich 
ist. Im Falle der Annäherung von Truppen, von größeren Aufzügen oder von 
Viehherden muß es augehalten werden. 
Zwei hintereinander fahrende Fahrzeuge dürfen nicht Spur halten. 
12. 
8 
Bei Fahrzeugen mit Dampfbetrieb ist während der Fahrt die Benutzung der 
Dampfpfeife verboten. 
*r
	        
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