Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 85 
8 16. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, sofern nicht 
nach allgemeinen Landesgeseten eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrase bis 
zum Betrage von 300 J/ oder entsprechender Haft bestraft. 
817. 
Durch die Erteilung der Erlanbnis wird die Verpflichtung des Unternehmers, 
für allen Schaden aufzukommen, welcher durch den Verkehr dem Chansseeunter= 
haltungspflichtigen oder einem anderen verursacht wird und das Recht des Unter- 
haltungspflichtigen, zur Sicherung seiner elwaigen Schadenersatzansprüche die Be- 
stellung einer angemessenen Sicherheit zu verlangen, nicht berührt. 
* 18. 
whge § 1—7, 11 und 12 der Verordnung vom 6. März 1874, betreffend 
das roerdn, öffentlicher Wege mit Lokomotiven (Ges.-S. S. 31), werden hiermit 
aufgehoben. 
Rudolstadt, den 18. Juli 1916. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Abteilung des Jnnern. 
Werner. 
AXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 25. Juli 1916, 
betreffend Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900. 
Die nachstehenden Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S. 
S. 197) werden hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 25. Juli 1916. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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