Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

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In demselben Sün ist im Abs. 1v statt „des Portos“ zu setßzen: 
7. Im § 48 „e hefern von Zeitungen“ ist im 1. Sagze statt „ist“ zu seten: 
inb 
die 4%% „das Porto von“ sind zu streichen. 
Im 2. Sahe ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen: 
Derselbe Betrag 
8. Im § 49 „Verkauf von Postwertzeichen“ ist im Abs. # als 2. Sat 
einzuschalten: Postwertzeichen, deren Neunwert auf Bruchpfennige lantet, werden 
in Mengen durch 2 teilbar, sei es desselben Neunwerks oder verschiedener Neun- 
werte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch einzeln unter Abrundung des 
Nennwerts auf volle Pfennige aufwärts abgegeben. 
lbergangsvorschrift. 
Bei Briefen im Orts= und Nachbarortsverkehr, die nach den bisherigen Vor- 
schriften frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916 nur 
der Betrag von 3 Pf. nacherhoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach den 
bisherigen Vorschriften frankiert sind. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Verlretung: 
Kraetke. 
Anderung der Hostordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(N.G.Bl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesebzes, betreffend die Erleichterung 
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (N.G.Bl. S. 321) sowie auf Grund der 
Bekanntmachung des Bundesrats vom 13. Juli 1916 (N.G.Bl. S. 694), betreffend 
die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung 
vom 20. März 1000 wie folgt geändert.
	        
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