Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 29 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest- 
frist am 31. Oktober 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende 
Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Krast. 
Berlin, 17. Juli 1916. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
XV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 25. Juli 1916, 
betreffend Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Die nachstehende Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 
(Ges.-S. S. 27) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Rudolstadt, den 25. Juli 1916. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Die Telegraphenordnung vom 18. Juni 1904 wird wie folgt geändert. 
1. Im §# 7 fällt der Abs. v (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen 
durch 5 teilbaren Pfennigbetrag) weg. 
2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Abs.einzuschalten: 
zu Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige sind auf 
volle Pfennige aufwärts abzurunden. 
3. Zwischen § 15 und 16 ist als neuer § einzuschalten: 
Pressetelegramme. 
z 15a. Von der Reichsabgabe (Geseh vom 21. Juni 1916, N.G.Bl. 
S. 677) befreite Pressetelegramme (d. s. au Zeitungen, Zeitschriften oder Nach- 
richtenbureaus gerichtete Telegramme in offener Sprache, deren Inhalt aus poli- 
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