46 1916
½ XXl. Ministerial-Bekanntmachung
vom 23. Oktober 1916,
betreffend eine Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Die nachstehende Auderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Ges.-S.
S. 197) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Rudolstadt, den 23. Oktober 1916.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321), sowie auf Grund
der Bekanntmachung des Bundesrats vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1133),
betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, wird die
Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert:
1. Im S1Sa „Postprotest“ erhält der Abs. v unter 1 und C folgende Fassung:
B. Postprotestausträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli
1914 bis einschließlich 29. Jannar 1917 eingetreten ist,
am 31. Januar 1917;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels nach dem 29. Jannar 1917
eintritt. ·
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Sabes besteht, kann der Auftrag-
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotest-
auftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder