Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

bo 1916 
19. November 1915, betreffend den Staatshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1916 
(Ges.-S. S. 81), werden aufgehoben. Die Finanzperiode 1912/14 bleibt mit dem 
31. März 1915 abgeschlossen. 
82. 
Die Rechnungsjahre 1915, 1916 und 1917 des Staatshaushalls werden zu 
einer besonderen Kriegsfinanzperiode zusammengelegl. 
83. 
Der durch das Geseh vom 23. März 1913 (Ges.-S. S. 159) festgestellte 
Staatshaushaltsetat für die Finanzperiode 1912/14 behält Geltung für das Rech- 
nungsjahr 1917. 
1-— 
Die Regierung ist ermächtigt, zur Erfüllung der dem Staate im Rechnungs- 
jahre 1917 erwachsenden Verpflichtungen im Bedarfsfalle Darlehen aufzunehmen, 
auch wenn deren Tilgung im Rechnungsjahre 1917 nicht gesichert erscheint. 
5 5. 
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesebes beaustragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 1. November 1916. 
Günther. 
(L. S.) 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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