Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 L 
Mß XXIII. Gesetz 
vom 1. November 1916, 
betreffend die Feststellung des Prozentsatzes für die während des 
Rechnungsjahres 1917 zu erhebende Grund= und Gebändestener. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgl: 
8I. 
Der durch das Geseh vom 109. Jannar 1872 (Ges.-S. S. 74) festgestellte 
und seitdem für jede Finanzperiode geseblich belassene Prozentsah für die zu er- 
hebende Grund= und Gebäudesteuer, nämlich acht vom Hundert des Reinertrags 
der stenerpflichtigen Liegenschaften und vier vom Hundert des Nupungswertes der 
stenerpflichtigen Gebäude, bleibt auch für das Rechnungsjahr 1917 bestehen. 
Es sollen jedoch 25 % der Gebändesteuer für das Rechnungsjahr 1917 außer 
Hebung bleiben. 
62. 
Unser Ministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beanftragt. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 1. November 1916. 
Günther. 
L. S. 
( Frhr. v. d. Recke
	        
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