Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

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1916 
½TAXXVII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 3. November 1916 
über das Gese#h vom 9. Mai 1916, betreffend eine weitere Anderung 
des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes. 
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß der Landtag dem auf Grund 
des 8 25 des Grundgesehes vom 21. März 1854 erlassenen Gesebe vom 9. Mai 1916, 
betreffend eine weitere Änderung des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes (Ges.-S. 
S. 29), die verfassungsmäsige Genehmigung erteilt hat. 
Rudolstadt, den 3. November 1916. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke. 
NXXVIII. Weiterer Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 27. Dezember 1870 zum Schutze der Holzungen, 
Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten, 
vom 4. November 1916. 
Wir Günther, 
von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu Hohnstein, 
Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg, 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Das Betreten der Waldungen durch Personen bis zu 16 Jahren unter Mit- 
führung von Ärten, Sägen und anderen schneidenden Werkzengen ist ohne besondere
	        
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