Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

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2. Die für Militärpersonen vom Feldwebel abwärts gestiftete sllberne Medaille 
für Verdienst im Kriege. 
Sie wird verliehen: 
a) am Bande des Ehrenkrenzes: für Verdienst „vor dem Feinde“ 
an solche Militärpersonen, die sich vorm Feinde ausgezeichnet haben. 
Sowohl wenn die Medaille am Vande als auch wenn das Band 
allein getragen wird, soll es gestattet sein, auf dem Bande zwei kleinere 
gekreuzte silberne Schwerter anzubringen. 
b) am blauen Bande: an solche Militärpersonen, die zwar nicht Ge- 
legenheit gefunden haben, sich vor dem Feinde auszuzeichnen, die sich 
aber durch besonders treue und gewissenhafte Pflichterfüllung, ins- 
besondere bei den Etappen und den Besatzungstruppen, ein Verdieust 
im Kriege erworben haben. 
Das blaue Band hat beiderseits einen Alaualn gelben Randstreifen. 
Die Medaille ist in beiden Fällen de . 
Einem Inhaber der Medaille für Bord-ruft im Kriege am blauen 
Bande kann für Verdienst vor dem Feinde das Vand des Ehrenkreuzes 
an Stelle des blauen Bandes verliehen werden. 
II. 
Werden zur Friedensauszeichuung des Schwarzburgischen Ehrenkrenzes die 
Schwerter für Verdienst vor dem Feinde verliehen, oder erwirbt ein Inhaber der 
Friedensauszeichnung eine höhere Klasse des Ehrenkrenzes mit Schwertern, so ist 
die Friedensauszeichnung abzulegen. 
Nicht abgelegt wird dagegen die Kriegsouszeichnung mit Schwertern, wenn 
dem Inhaber später eine höhere Kriegs= oder Friedensklasse des Ehrenkrenzes ver- 
liehen wird. 
IV. 
Ebenso wird die Medaille für Verdienst im Kriege, sowohl am Bande des 
Ehrenkrenzes als am blauen Bande, nicht abgelegt, wenn dem Inhaber später das 
Ehrenkreuz oder die Ehrenmedaille in 64## oder Silber verliehen wird. 
Die Kriegsauszeichnungen * 665 dem Tode des damit Beliehenen nicht 
zurückgefordert werden.
	        
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