1916 61
Es sollen folgende Stellen angehört werden:
a) soweit es sich um eine Ansiedlung durch Rentengutsgründung handelt,
in der Regel der Spezialkommissar;
b) soweit es sich um den Erwerb durch Beitritt zu einem gemeinnützigen
Banunternehmen handelt, die etwa bestehenden Vereine für Kleinwohnungs=
wesen oder die Revisionsverbände der Baugenossenschaften;
) die nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen für den Antragsteller
zuständige Fürsorgeorganisation.
Im Falle des Beitritts des Antragstellers zu einem gemeinnütigen Bau-
oder Siedlungsunternehmen hat die Prüfungsstelle eine Bescheinigung über die
Gemeinnüßigkeit des Unternehmens einzuholen. Diese Bescheinigung wird vom
Ministerium, Abteilung des Innern, erteilt.
3.
Nach Abschluß seiner Prüfung verfährt das Landratsamt nach Nr. 3 Abs. 4
der Bekanntmachung. Es erteilt die dort vorgeschriebene Bescheinigung und überreicht
sie mit den seiner Prüfung zugrunde liegenden Unterlagen unmittelbar dem Kriegs-
ministerium (Versorgungs= und Justizdeparkement), — Reichs-Marineamt, Reichs-
Kolonialamt — unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bezirkskommandos, soweit
nicht nach Nr. 3 Abs. 5 der Bekauntmachung hiervon abzusehen ist.
9.
Falls der Grundbesitz nicht in dem Landratsamtsbezirke liegt, in dem der
Antragsteller wohnt oder sich aufhält, hat das Landratsamt des Wohnorts oder
Aufenthaltsorks (Nr. 2), nachdem es die Fürsorgeorganisation gemäß Nr. 7 Abs. 20
gehört hat, den Antrag mit seinem Gutachten über die persönlichen und bisherigen
wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und mit dem Gntachten der Für-
sorgeorganisation an das Landratsamt der belegenen Sache abzugeben. Dieses
übernimmt die weitere Prüfung, insbesondere auch die Anhörung nach Nr. 7.
Abs. 2 a und b, erteilt die Bescheinigung und verfährt in der Nr. 8 vorgeschrie-
benen Weise.