Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 61 
Es sollen folgende Stellen angehört werden: 
a) soweit es sich um eine Ansiedlung durch Rentengutsgründung handelt, 
in der Regel der Spezialkommissar; 
b) soweit es sich um den Erwerb durch Beitritt zu einem gemeinnützigen 
Banunternehmen handelt, die etwa bestehenden Vereine für Kleinwohnungs= 
wesen oder die Revisionsverbände der Baugenossenschaften; 
) die nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen für den Antragsteller 
zuständige Fürsorgeorganisation. 
Im Falle des Beitritts des Antragstellers zu einem gemeinnütigen Bau- 
oder Siedlungsunternehmen hat die Prüfungsstelle eine Bescheinigung über die 
Gemeinnüßigkeit des Unternehmens einzuholen. Diese Bescheinigung wird vom 
Ministerium, Abteilung des Innern, erteilt. 
3. 
Nach Abschluß seiner Prüfung verfährt das Landratsamt nach Nr. 3 Abs. 4 
der Bekanntmachung. Es erteilt die dort vorgeschriebene Bescheinigung und überreicht 
sie mit den seiner Prüfung zugrunde liegenden Unterlagen unmittelbar dem Kriegs- 
ministerium (Versorgungs= und Justizdeparkement), — Reichs-Marineamt, Reichs- 
Kolonialamt — unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bezirkskommandos, soweit 
nicht nach Nr. 3 Abs. 5 der Bekauntmachung hiervon abzusehen ist. 
9. 
Falls der Grundbesitz nicht in dem Landratsamtsbezirke liegt, in dem der 
Antragsteller wohnt oder sich aufhält, hat das Landratsamt des Wohnorts oder 
Aufenthaltsorks (Nr. 2), nachdem es die Fürsorgeorganisation gemäß Nr. 7 Abs. 20 
gehört hat, den Antrag mit seinem Gutachten über die persönlichen und bisherigen 
wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und mit dem Gntachten der Für- 
sorgeorganisation an das Landratsamt der belegenen Sache abzugeben. Dieses 
übernimmt die weitere Prüfung, insbesondere auch die Anhörung nach Nr. 7. 
Abs. 2 a und b, erteilt die Bescheinigung und verfährt in der Nr. 8 vorgeschrie- 
benen Weise.
	        
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