se 1916
10.
v Die Abfindungssumme ist auf Veranlassung der für den Antragsteller zu-
ständigen Pensionsregelungsbehörde durch die für die Zahlung der Versorgungs-
gebührnisse bestimmte Kasse an den im Bescheide der obersten Militärverwaltungs-
behörde bezeichneten Empfangsberechtigten zu zahlen und der Generalmilitärkasse
(für Marine= und Schutztruppen-Angehörige der Reichshauptkasse) in üblicher
Weise aufzurechnen. Ist die Auszahlung nach dem Bescheide an die Erfüllung
von Voraussetzungen geknüpft, so muß vor der Zahlung von der mit der Aus-
führung der Entscheidung beauftragten Stelle (Nr. 11) bescheinigt werden, daß
die Zahlung erfolgen kann. Über den Empfang hat der Abfindungsberechtigte
Onittung zu leisten, auch wenn die Zahlung an Dritte zu leisten ist.
Mit Zustimmung des Abfindungsberechtigten kann die Abfindungssumme für
ihn an eine geeignete Bank oder Sparkasse mit der Maßgabe gezahlt werden, daß
er über das Kapital nur mit Einwilligung der mit der Ausführung der Ent-
scheidung beauftragten Stelle verfsigen darf. Diese Form der Auszahlung wird
sich namentlich dann empfehlen, wenn die Verwendung des Kapitals in Teilbe-
trägen beabsichtigt ist.
Rentenempfänger haben den mit dem Vermerk über die Bewilligung der Ab-
findung versehenen Militärpaß der Pensionsregelungsbehörde vorzulegen. Diese
hat vor der Zahlung die Ubertragung des Vermerks aus dem Militärpaß und
zugleich die Eintragung des Zeitpunktes des Erlöschens der abgefundenen Versorgungs-
gebührnisse in das Pensionsquittungsbuch zu veranlassen.
11.
re — Zur Ausführung der Entscheidung und zur Uberwachung der weiteren ut-
lichen Verwendung wird das Landratsamt der belegenen Sache bestimmt.
Ergibt sich, daß die von der obersten Militärverwaltungsbehörde festgesetzte
Frist zur bestimmungsmäßigen Verwendung G 7 des Gesebes) nicht ausreichend
bemessen ist, so hat die Uberwachungsstelle eine Verlängerung der Frist anzuregen.
Die Überwachungsstelle hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich von
einer etwaigen Gefährdung oder Vereitelung des Verwendungszwecks rechtzeitig
Kenntnis zu verschaffen. Soweit es sich insbesondere um ländliche Verhältnisse
handelt, werden die Gemeinde-(Gutsbezirks-) Vorstände oder andere geeignete Ver-