Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 os 
trauensmänner anzuweisen sein, von wichtigen Veränderungen, auffälligen Vorkomm- 
nissen u. dgl. dem Landratsamte Mitteilung zu machen. 
12. 
Üoer Beobachtungen allgemeiner Natur, die die Landratsämter bei der Er- 
ledigung ihrer Aufgaben zur Ausführung des Kapitalabfindungsgesetzes machen, 
sowie über etwa sich ergebende Zweifelsfragen grundsätzlicher Art ist an das Mini- 
sterium zu berichten. 
Rudolstadt, den 27. November 1916. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertretung: 
Werner. 
& XXX. Ministerial--Bekanntmachung 
vom 1. Dezember 1910, 
betreffend die Vollstreckung der im Fürstentume gerichtlich erkannten 
Festungsstrafen. 
Die Ministerial-Bekanntmachung vom 4. April 1884 (Ges. S. S. 79), wo- 
nach die Vollstreckung der im Fürstentume gerichtlich erkannten Festungsstrafen in 
der Festungsstuben-Gefangenenanstalt in Magdeburg zu erfolgen hat, wird hierdurch 
aufgehoben. 
Rudolstadt, den 4. Dezember 1916. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium, 
Jufstizabtellung. 
Werner.
	        
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