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gesetzes vom 28. Juni 1913 (Ges.-S. S. 243) und des § 1 Ziff. 2 sowie der §§ 2,
6, 8, 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 27. September 1912, betreffend die Aus-
führung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Ver-
waltungsgerichts (Ges. S. S. 233), mit der Maßgabe entsprechende Amvendung,
1. daß die Bernfungsfrist einen Monat beträgt und mit der Zustellung
des Stenerbescheids oder des Feststellungsbescheids beginnt;
2. daß die Revisionsfrist einen Monat beträgt und mit der Zustellung der
Berufungsentscheidung beginnt.
87.
Die Vorbereitung der Veranlagung (5 51, § 52 Abs. 2, § 57, 8 58 Abs. 1
bis 3, § 5), § 62, §5 63 des Besitzstenergesetzes, § 14, 15, 16, 20 der Aus-
führungsbestimmungen), die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und
die Vornahme sonstiger Ermittelungen (8 56 Abs. 1, 8 55 des Gesehes, § 52
der Ausführungsbestimmungen), die Androhnng und Festsebung von Zwangs= und
Ordnungsstrafen (& 54 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 62 Abs. 4, § 83
des Gesetes, 8 19 der Ausführungsbestimmungen), die Festsetzung von Zuschlägen
& 54 Abs. 2 des Gesebes, § 19 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen), die Fest-
sebung der von den Stenerpflichtigen zu erstattenden Kosten (§ 60 des Gesetzes, § 19 der
Ausführungsbestimmungen), die Bewilligung von Stundungen und von Teilzahlungen
(6§71 des Gesetes, § 63 Abs. 1, 3 bis 5 der Ausführungsbestimmungen), die Nach-
veranlagung (§ 38 Abs. 3 Say 2, § 45 Sab 2, § 46 des Gesetzes) und die Neuver-
anlagung (§ 22, 73 Sab 2 des Gssebes, - 73 der Ausführungsbestimmungen) erfolgen
durch den Eink issar als Vorstand des Besitzsteneramls.
Gegen dessen Entscheidungen sieht dem Sieuerpflichtigen innerhalb eines Monats
seit der Zustellung die Beschwerde an den Vorsitzenden der Einkommensteuer-
Berufungskommission, gegen die Nachveraulagung und gegen die Neuveranlagung
die Berusung an die Eink 9 ission in der im § 52 Ziff. III 1
geordneten Besetzung zu.
Die — des ersten Absatzes finden auch auf den Vorsitzenden der
ission entsprechende Anwendung.
§ 8.
Als Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung (8 52 Abs. 1 des Besitz-
stenergeseyes, § 12 der Ausführungsbestimmungen) wird die Zeit vom 8. bis 31.
Jannar bestimmt.
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