Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916 67 
gesetzes vom 28. Juni 1913 (Ges.-S. S. 243) und des § 1 Ziff. 2 sowie der §§ 2, 
6, 8, 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 27. September 1912, betreffend die Aus- 
führung des Staatsvertrags über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Ver- 
waltungsgerichts (Ges. S. S. 233), mit der Maßgabe entsprechende Amvendung, 
1. daß die Bernfungsfrist einen Monat beträgt und mit der Zustellung 
des Stenerbescheids oder des Feststellungsbescheids beginnt; 
2. daß die Revisionsfrist einen Monat beträgt und mit der Zustellung der 
Berufungsentscheidung beginnt. 
87. 
Die Vorbereitung der Veranlagung (5 51, § 52 Abs. 2, § 57, 8 58 Abs. 1 
bis 3, § 5), § 62, §5 63 des Besitzstenergesetzes, § 14, 15, 16, 20 der Aus- 
führungsbestimmungen), die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und 
die Vornahme sonstiger Ermittelungen (8 56 Abs. 1, 8 55 des Gesehes, § 52 
der Ausführungsbestimmungen), die Androhnng und Festsebung von Zwangs= und 
Ordnungsstrafen (& 54 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 58 Abs. 4, § 62 Abs. 4, § 83 
des Gesetes, 8 19 der Ausführungsbestimmungen), die Festsetzung von Zuschlägen 
& 54 Abs. 2 des Gesebes, § 19 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen), die Fest- 
sebung der von den Stenerpflichtigen zu erstattenden Kosten (§ 60 des Gesetzes, § 19 der 
Ausführungsbestimmungen), die Bewilligung von Stundungen und von Teilzahlungen 
(6§71 des Gesetes, § 63 Abs. 1, 3 bis 5 der Ausführungsbestimmungen), die Nach- 
veranlagung (§ 38 Abs. 3 Say 2, § 45 Sab 2, § 46 des Gesetzes) und die Neuver- 
anlagung (§ 22, 73 Sab 2 des Gssebes, - 73 der Ausführungsbestimmungen) erfolgen 
durch den Eink issar als Vorstand des Besitzsteneramls. 
Gegen dessen Entscheidungen sieht dem Sieuerpflichtigen innerhalb eines Monats 
seit der Zustellung die Beschwerde an den Vorsitzenden der Einkommensteuer- 
Berufungskommission, gegen die Nachveraulagung und gegen die Neuveranlagung 
die Berusung an die Eink 9 ission in der im § 52 Ziff. III 1 
geordneten Besetzung zu. 
Die — des ersten Absatzes finden auch auf den Vorsitzenden der 
ission entsprechende Anwendung. 
  
§ 8. 
Als Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung (8 52 Abs. 1 des Besitz- 
stenergeseyes, § 12 der Ausführungsbestimmungen) wird die Zeit vom 8. bis 31. 
Jannar bestimmt. 
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