1917 5
## III. Polizei-Verordnung
vom 17. Jannar 1917
über die Jagdscheine.
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1899, betreffend die
Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher Verordnungen
(Ges. S. S. 238), wird verordnet, was folgte
81.
Wer die Jagd ausübt, muß einen vom Landratsamte seines Wohnsitzes aus-
gestellten Jagdschein bei sich führen Nicht im Fürstentum wohnenden Personen
können Jagdscheine von jedem Landratsamte ausgestellt werden.
Der Jagdschein wird auf die Person ausgestellt und hat entweder auf die Zeit
vom 1. März bis Eude Februar (Jahresjagdschein) oder auf einen Tag oder auf
drei aufeinanderfolgende Tage (Tagesjagdscheine) Gültigkeit.
82.
Die Tagesjagdscheine können außer von den Landratsämtern auch von den
Gemeindevorständen sowie von den Vertretern der Guts= und Waldbezirke, inner-
halb deren Fluren und Bezirke die Jagd siattfindet, erteilt werden. Es genügt
der Besib eines solchen Jugdscheines auch, wenn sich die Jagd auf mehrere Fluren
oder Bezirke erstreckt.
8 3.
Wer ohne im Besitze eines gültigen Jagdscheines zu sein die Jagd ausübt,
wird für eine jede Ubertretung mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark, im Falle
der Unbeibringlichkeit mit entsprechender Haft bestraft.
Denjenigen, der seinen Jagdschein bei Ausübung der Jagd nicht bei sich
führt, trifft eine Geldstrafe bis zu 50 Mark.
Wer es versucht, sich durch einen nicht auf seinen Namen ausgestellten fremden
Jagdschein auszuweisen, wird mit einer Geldstrafe bis zum Betrage von 300 Mark,
im Falle der Unbeibringlichkeit mit entsprechender Haft bestraft, sofern nicht härtere
Bestimmungen des Strasgesehbuchs zur Anwendung zu bringen sind.
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Diese Verordnung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft. Mit diesem Zeit-
bunkte werden & der Verordnung vom 14. Febrnar 1868 (Ges.-S. S. 195),
wonach jeder Jagdpaß vom Tage der Ausstellung ab ein ganzes Jahr Gültigkeit