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hat, serner die Verordnungen vom 21. August 1861, (Ges.-S. S. 131) und vom
20. Jannar 1865 (Ges.-S. S. 2), die Tagespässe für Ausländer betreffend, sowie
§ 7 der Verordnung vom 16. März 1855 (Ges.-S. S. 67) aufgehoben.
Rudolstadt, den 17. Jannar 1917.
Fürstlich Schwarzourg. Ministerlun,
bteilung des Inne
Werner.
IV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 27. Jannar 1917
über die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister und in
den polizeilichen Listen.
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und in
den polizeilichen Listen alle nuoch nicht gelöschten Vermerke über die bie zum 27.
Jannar 1907 (einschließlich) von Schwarzburg-Rudolslädtischen Gerichlen erkannten,
sowie ũber die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung hieländischer Polizei-
behörden festgesetzten Strafen gelöscht werden, wenn
1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu
einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließ-
lich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in
Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen,
gegen den Bestraften nach dem 27. Jannar 1007 bis zum heutigen Tage
nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich
erkannt ist.
Auf die Strasen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaft-
lichen Gerichte erkannt sind, sindet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit
den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Be
gnadigungsrechts in dem betreffeuden Falle Seiner Durchlaucht dem Fürsten zusteht.
Rudolstadt, den 27. Januar 1917.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.
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