Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1917 lIEt 
stadt zur besseren ÜUberwindung dieser Schädigungen zu verhelsen und so auf das 
Heranwachsen eines gesunden, kräftigen Nachwuchses mit einzuwirken. 
Unter Kriegskindern sind nicht nur die während des Krieges geborenen Kinder 
und nicht nur die Krieger kinder, sondern alle diejenigen zu verstehen, die ihre 
Kiudheit unter den Drangsalen des Weltkrieges und seinen Folgen verleben. Als 
Altersgrenze soll in der Regel die Beendigung des vierzehnten Lebensjahres anzu- 
sehen sein. 
Die Stiftung hat ihren Sitz in Rudolstadt. 
8 2. 
Die Stiftung wird von einem Vorstande (§ 3—7) und von einem Ausschusse 
8—10) verwaltet. 
Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. 
Vorstand G 32—7). 
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Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, von denen der Vorsiende 
und sein Stellvertreter sowie ein weiteres Mitglied vom Landesherru ernannt 
werden. 
Der Vorstand kann sich durch Zmvahl aus den Mitgliedern des Ausschusses 
(5 8) ergänzen. 
Die Amter des Schriftführers und des diechnungsführers sind Mitgliedern 
des Vorstandes zu übertragen. 
Die Amter im Vorstande sind Ehrenämter ohne Entgelt. 
8 4. 
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die 
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur rechtlichen Gültigkeit einer für die 
Stiftung abgegebenen Willenserklärung genügt die Unterschrift des Vorsihenden 
oder seines Stellvertreters unter dem Namen der Stiftung. 
86. 
Der Vorstand beschließt über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und 
über die Verwendung seiner Erträgnisse für die Stiftungszwecke. 
Das Stiftungskapital darf nicht verringert werden.
	        
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