Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsiebzigster Jahrgang. 1917. (78)

1s 1917 
Von seinem Zinsabwurfe sind vom 1. Jannar 1927 ab jährlich mindestens 
10 Hundertstel und vom 1. Jannar 1983 ab jährlich mindesteus 20 Hundertstel 
zum Kapital zu schlagen: nur der Rest ist für die Erfüllung des Stiftungszweckes 
zu verwenden. 
§5 6. 
Dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei Behinderung seinem Stellvertreter, liegt 
die Leitung der Geschäftsführung, sowie die Berufung und Leitung der Sibungen 
des Vorstandes ob. 
Der Schriftführer hat die Niederschriften über die Verhandlungen des Vor- 
standes, der Rechuungsführer das Kassen= und Rechnungswesen der Stiftung zu 
führen. 
Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellver= 
treters geleistet werden. 
§ 7. 
Sibungen des Vorstandes sind nach Bedürfnis abzuhalten. Die Beschlüsse 
werden nach einfacher Mehrheit der auwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die zulebt abzugebende Stimme des Vorsivenden. 
In eiligen und in minder wichtigen Angelegenheiten können Beschlüsse auch 
durch schriftliche Abstimmung ohne Beratung in einer Sitzung gefaßt werden. 
Ausschuß (5 8—10). 
86. 
Dem Stiftuugsvorstand steht ein Ausschuß zur Seite. Dieser besteht aus 
a) den Mitgliedern des Vorstandes, 
b) den Fürstlichen Landräten, 
DC) dem Ersten Bürgermeister der Residenz Rudolstadt, 
4) einem Vertreter der Landeskirche, der vom Kirchenrate zu wählen ist, 
e) zwei vom Landesherrn zu ernennenden Mitgliedern, 
) zwei vom Landtage zu wählenden Mitgliedern, 
1) zwei weiblichen Mitgliedern, die von der Schirmherrin der Vaterländischen 
Frauenvereine des Fürstentums ernannt werden. 
Der Landesherr kann nach Anhörung des Vorstandes noch weilere Mitglieder 
in den Ausschuß berufen. 
Die Wahlzeit der unter d) und 1) genaunten Mitglieder dauert 4 Jahre.
	        
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